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   RG, 21.02.1923 - V 333/22   

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https://dejure.org/1923,215
RG, 21.02.1923 - V 333/22 (https://dejure.org/1923,215)
RG, Entscheidung vom 21.02.1923 - V 333/22 (https://dejure.org/1923,215)
RG, Entscheidung vom 21. Februar 1923 - V 333/22 (https://dejure.org/1923,215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in dem durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit erfolgen oder muß sie zum Gegenstande eines neuen Prozesses gemacht werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 312
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Hierher gehört nicht nur die ordnungsmäßige Protokollierung (BGHZ 14, 381 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54] [386]) und ein ausreichender Umfang der Prozeßvollmacht (Urt. v. 20. Januar 1955 - II ZR 239/53 - BGHZ 16, 167), sondern auch die Frage, ob ein etwa vorbehaltener Widerruf rechtzeitig und wirksam erklärt worden ist (RGZ 65, 423; 78, 289; 106, 312 ff; 135, 338; 161, 253; neuerlich OLG Hamburg JZ 1952, 313).
  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).

    Den Grundsatz, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs, dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit geltend gemacht ist, in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrochen; denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder wenn sie von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65, 420, 422; 78, 286, 289; 106, 312, 315 f).

  • BGH, 16.12.1970 - VIII ZR 85/69

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Sie wird verneint von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (NJW 1966 S. 2367), Celle (NJW 50, 950), Köln (JW 1930, 175) und München (MDR 1956, 237), im Schrifttum von Baumbach/Lauterbach ZPO § 307 Anm. 6 D. Für die Zulässigkeit haben sich ausgesprochen: Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO, 18. Aufl. § 794 Abschn. II, 3; Rosenberg/Schwab ZPR, 10. Aufl. § 132 IV; Bonin, Der Prozeßvergleich, 1957, S. 112, Blomeyer ZPR 1963, § 65 III; Erman/Wagner BGB, 4. Aufl. § 779 Anm. 9. Das Reichsgericht, das in seinen früheren Entscheidungen dazu neigte, fast alle Einwendungen gegen einen Prozeßvergleich in ein neues Verfahren zu verweisen, vertrat den Standpunkt, daß die Vollstreckungsgegenklage zuzulassen sei (vgl. insbesondere RGZ 106, 312).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Vollstreckungsklage ohne nähere Begründung in einer Entscheidung bejaht, die vor der grundlegenden Entscheidung BGHZ 28, 171, 176 ergangen war, in der unter Abwendung von der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 106, 312 die Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Prozeßvergleichs auf das Ursprungsverfahren verwiesen werden.

  • VG Köln, 05.12.2022 - 18 L 1497/22
    vgl. VG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 5 V 333/22 - juris Rn. 22; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2015 - W 6 K 15.466 - juris Rn. 19.

    vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 ZB 18.378 - juris Rn. 43; VG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 5 V 333/22 - juris Rn. 22.

  • BAG, 25.06.1981 - 2 AZR 219/79

    Prozeßvergleich

    Die vom Reichsgericht (RGZ 78, 286) vertretene Ansicht, über die Wirksamkeit eines Gesamtvergleichs müsse immer dann ausschließlich in einem besonderen Verfahren entschieden werden, wenn es hierzu tatsächlicher Feststellungen bedürfe, beruht auf den vom Reichsgericht verschiedentlich vorgenommenen, von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts aber abgelehnten Unterscheidung, ob die Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs nur aus Rechtsgründen hergeleitet oder auf "illiquide", noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfender Behauptungen gestützt werden (vgl. etwa RGZ 106, 312 sowie Zeuner, aaO).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 57/52

    Beilegung eines Streites über die im Ehescheidungsverfahren zu treffende

    Die von dem Kläger nach § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsgegenklage ist, wie mit der herrschenden Meinung anzunehmen ist, zulässig (KG Warn 1911 Nr. 290; RGZ 106, 312 [314]; Stein-Jonas-Schönke § 794, II 3 a; Rosenberg § 128 III 3; teilweise ablehnend. OLG Köln JW 1930, 175, OLG Celle NJW 1950, 915 [OLG Celle 12.09.1950 - 4 W 263/50]; widerspruchsvoll Baumbach-Lauterbach § 307 Anh, 6 D einerseits, § 767, 1 C c, § 795, 2 andererseits).
  • BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57

    Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs -

    Es bestehen daher keine Bedenken, der im Zivilprozeß herrschenden Meinung auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu folgen (Stein-Jonas a.a.O. § 794 II 3 a; Rosenberg a.a.O. § 128 III/3; Baumbach a.a.O. Anm. 6 B zu Anh. § 307; zweifelnd RG.-Räte-Kommentar, 10. Aufl., Anm. 11 d zu § 779; anders die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts, RGZ. 65, 420; 78, 288; 106, 312; 141, 106; 142, 5; wenn auch zuletzt in RGZ. 162, 200 ebenso wie der BGH.
  • BGH, 27.03.1958 - VII ZR 197/57
    Darüber besteht, insofern es sich um die Wirksamkeit eines unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleichs handelt, in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellige Meinung (vgl. RGZ 106, 312, 314; 135, 338; 161, 253, 254; 162, 198, 199; BGHZ 14, 381, 386; 16, 388, 390 f; Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 20. Februar 1958 - II ZR 257/56; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 128 III 3; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Bem.
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